In diesem Glossar werden Ihnen häufig verwendete Begriffe im VR Smart Guide erklärt.
Begriffe von A-D
Eine Ausfuhrlieferung entspricht nach §6 UStG einer Lieferung einer Ware vom Inland in ein Drittland. Ein Drittland ist wiederum ein nicht EU-ansässiges Land. Ein Beispiel für ein Drittland ist China oder USA.
Nach §4 Abs. 1 UStG sind Ausfuhrlieferungen steuerbefreit. Es fällt also keine Umsatzsteuer im Inland an. Dementsprechend muss die Rechnung ins Drittland ohne Umsatzsteuer versehen werden.
Für diesen Sachverhalt empfiehlt es sich auch den folgenden Satz: „Es wird gemäß § 4 Nr. 1a UStG (steuerfreie Ausfuhrlieferung) keine Umsatzsteuer erhoben.“ auf der Rechnung mitanzugeben. Dieser zeigt dem inländischen und ausländischen (Drittland) Finanzamt auf, dass hier eine Ausfuhrlieferung besteht.
Ein Buchungsstapel im VR Smart Guide umfasst alle Buchungen, die im Export an den Steuerberater übermittelt werden. Dies kann ein Monat, ein Quartal, ein Jahr oder ein beliebiger anderer Zeitraum sein. Im Buchungsstapel werden sämtliche Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Barkassenbuchungen und Kunden- bzw. Lieferantenstammdaten zusammengefasst und übertragen.
Angebote, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Verträge und Kontoumsätze werden nicht an den Steuerberater übertragen.
Der DATEV-Export kann im VR Smart Guide erzeugt werden und beinhaltet sämtliche Einnahmen und Ausgaben in einem gewählten Zeitraum. Insgesamt finden sich hier die Eingangrechnungen, Ausgangsrechnungen, Barkassen (Einnahmen), Barkassen (Ausgaben), Kunden und Lieferanten wieder.
Der DATEV-Export besteht aus drei Teilen. Eine CSV-Datei enthält die Stammdaten der Kunden und Lieferanten. Eine weitere CSV-Datei enthält die Buchungen („Buchungsstapel“) der Einnahmen- und Ausgaben. Diese Excel-Liste ist an die DATEV-Schnittstellenbeschreibung Version V.5.0 angelehnt. Die Buchungsdaten können in DATEV oder anderen Steuerprogrammen mit Datev-Schnittstelle importiert und weiterverarbeitet werden.
Des Weiteren werden die Belege (Ein- und Ausgangsrechnungen) als PDF-Dokumente mitgesendet. Die Belege müssen vom Steuerberater mit den Buchungen verknüpft werden.
Für die Erstellung eines DATEV-Exports empfehlen wir den Artikel: „Wie kann ich einen Export erstellen?“.
Im VR Smart Guide werden sowohl für Kunden als auch Lieferanten zwei verschiedene Nummern genutzt: Die Kunden- bzw. Lieferantennummer, die Sie bereits kennen; zusätzlich gibt es die Debitoren- bzw. Kreditorennummer. Diese sogenannten Personenkontennummern dienen Ihrem Steuerberater dazu, die Umsätze den jeweiligen Kunden bzw. Lieferanten zuzuordnen.
Debitoren- und Kreditoren-Nummern werden eindeutig vergeben. Transaktionen aus Ein- und Ausgangsrechnungen werden pro Kunde (Debitor) oder Lieferant (Kreditor) jeweils auf ein eindeutiges Konto gebucht. Die Vergabe der Nummern erfolgt dabei wie folgt:
Für Kunden sind die Zahlen 10.000 bis 69.999 reserviert. Für Lieferanten die Zahlen 70.000 bis 99.000.
Beispiel:
1. Der erste Kunde erhält die Debitorennummer 10.000. Der zweite Kunde die Nummer 10.001.
2. Der erste Lieferant erhält die Kreditorennummer 70.000. Der Zweite Lieferant die Nummer 70.001.
Begriffe von E-H
Eine E-Rechnung ist ein Abrechnungsdokument, welches nach EU-Normen in einem strukturierten Format ausgestellt, elektronisch übermittelt, sowie empfangen wird. Dies ermöglicht eine vollständig automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche.
Mit der am 27. November 2020 in Kraft getretenen E-Rechnungspflicht sind alle Rechnungssteller verpflichtet, elektronische Rechnungen zu übermitteln, sobald die Rechnung an öffentliche Auftraggeber des Bundes gehen. Darunter fallen beispielsweise Hersteller und Zulieferer von Arbeitsmaterial (Bürobedarf) und Handwerker und Bauunternehmer, die Reparaturen, Sanierungen etc. in öffentlichen Einrichtungen vornehmen. Von der E-Rechnungspflicht werden Direktaufträge bis zu einem Auftragswert in Höhe von 1.000 € ausgenommen (alle weiteren Ausnahmen: § 3 Abs. 3 E-RechV).
Die Einkommensteuer ist eine Steuer für alle natürlichen Personen im Inland (Deutschland). Ein Unternehmen unterliegt nie der Einkommensteuer. Jedoch muss ein Inhaber einer Personengesellschaft (OHG, Einzelunternehmen, GbR, KG) den Gewinn aus seinem Unternehmen in seiner Einkommensteuererklärung angeben und folglich auch besteuern. Dies gilt nicht für Inhaber oder Anteilseigner von Kapitalgesellschaften (GmbH, GmbH & Co KG, AG, KGaA). Hier fällt eine Körperschaftssteuer für das Unternehmen an.
Die Einkommensteuer bemisst sich auf der Grundlage der gesamten Einnahmen eines Jahres abzgl. geschäftsrelevanter Betriebsausgaben und einem festgelegten Freibetrag. Je nach Höhe der ermittelten Einnahmen entsteht eine Steuerlast in Höhe von 0% bis 45% (Spitzensteuersatz).
Unter einer Gutschrift versteht man rechtlich gesehen eine Abrechnung von Lieferungen oder Leistungen.
Die Gutschrift im rechtlichen Sinn meint nach § 14 UStG eine Art umgekehrte Rechnung die Abrechnungsgutschrift. Von einer Abrechnungsgutschrift wird gesprochen, wenn der Rechnungsempfänger dem Rechnungssteller eine Gutschrift für eine Lieferung oder Leistung sendet.In diesem Fall erhält nicht der Kunde eine Rechnung, sondern der Kunde schreibt dem Leistungsersteller eine Gutschrift. Üblich sind Abrechnungsgutschriften beispielsweise bei Provisionsgeschäften.
Im allgemeinen Sprachgebrauch wird unter dem Begriff Gutschrift aber nicht die Abrechnungsgutschrift verstanden, sondern eine Stornorechnung. Bei einer Stornorechnung, Rechnungskorrektur oder Korrekturrechnung handelt es sich um die Teilkorrektur oder Komplettkorrektur einer Rechnung. Mit einem solchen Dokument wird die Rechnung storniert.
Begriffe von I-L
Unter Inkasso versteht man den Einzug von Forderungen bei einem Schuldner, sofern diese noch offen sind oder nicht innerhalb der Zahlungsfrist beglichen wurden.
Der Einzug kann durch den Gläubiger selbst, aber auch durch einen Rechtsanwalt oder ein professionelles Inkassounternehmen erfolgen. Für gewöhnlich wird zuerst versucht, die offene Forderung auf dem außergerichtlichen Weg einzuziehen. Bleibt dies erfolglos, wird durch die Beantragung eines Mahnbescheids das gerichtliche Mahnverfahren initiiert, das mit der Ausstellung eines Vollstreckungsbescheids oder einer gerichtlichen Auseinandersetzung endet.
Der innergemeinschaftliche Erwerb wird in §1a UStG geregelt. Dieser liegt vor, wenn Waren aus dem EU-Ausland in das Inland (Deutschland) gegen Entgelt eingeführt werden. Hierbei muss der Erwerber der Ware ein Unternehmen oder eine juristische Person darstellen.
Für diesen Sachverhalt entsteht keine Einfuhrumsatzsteuer, d.h. die Rechnung beinhaltet keine ausländischen (EU) Steuern. Jedoch wird in Deutschland dennoch eine Umsatzsteuer (19% oder 7%) fällig, die der Unternehmen gleichzeitig aber als Vorsteuer wieder geltend machen kann. Für das Unternehmen entsteht dadurch keine Umsatzsteuerzahllast, die Beiträge müssen dennoch separat an das Finanzamt übermittelt werden.
Eine innergemeinschaftliche Lieferung liegt nach §6a UStG vor, wenn Waren aus dem Inland (Deutschland) an ein Unternehmen im EU-Ausland gegen Entgelt versendet wird. Hierbei muss der Abnehmer ein Unternehmen oder eine juristische Person darstellen, die eine Umsatzsteueridentifikationsnummer besitzt. Zugleich muss die gelieferte Ware im Land des Abnehmers der Umsatzbesteuerung unterliegen.
Sind diese Sachverhalte erfüllt, liegt eine Steuerbefreiung vor und eine Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer mit Liefer- und Empfänger-USt-IdNr. ist zu erstellen.
Unter einem Kassenbuch wird eine Ablage verstanden, in der alle Bargeldbewegungen, die ein Unternehmer tätigt, festgehalten werden. Dies bedeutet, dass jede Zahlung in Bar, jede Bareinzahlung bei der Bank und jede Privateinlage oder Privatentnahme im Kassenbuch eingetragen werden muss.
Grundsätzlich hat jeder Unternehmer die Pflicht seine Bareinnahmen und Barausgaben in einem Kassenbuch ordnungsgemäß zu erfassen und somit ein Kassenbuch zu führen. Jedoch gibt es zwei Ausnahmen, die einen von der Führung des Kassenbuchs befreien:
- Wenn du als Kaufmann in den letzten zwei Abschlussstichtage (meist der 31.12.20xx) nicht mehr als 600.000 Umsatzerlöse und 60.000 Euro Jahresüberschuss aufweisen kannst.
- Wenn du von der Pflicht zur doppelten Buchführung befreit bist und nur eine Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) erstellen musst.
Die Kleinunternehmerreglung nach §19 UStG gibt Kriterien an, die bei der Erfüllung dafür sorgen, dass der Unternehmer als Kleinunternehmer betrachtet wird und keine Umsatzsteuer zu entrichten hat.
Unternehmen, die einen Umsatz im vergangenen Jahr unterhalb von 22.000 € und im Folgejahr voraussichtlich nicht über 50.000 € erreichen, dürfen die Kleinunternehmerregelung anwenden. Hierbei muss keine Umsatzsteuer erhoben und entrichtet werden, jedoch darf auch keine Vorsteuer geltend gemacht werden.
Durch die Kleinunternehmerreglung hat der Unternehmer einen Preisvorteil (keine Umsatzsteuer für die Endkunden), weniger bürokratischen Aufwand und keine Pflicht zur Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. Lediglich für ein Unternehmen mit hohen Investitionen / Geschäftsaufgaben und folglich hohen, möglichen Vorsteuerabzugsmöglichkeiten wäre die Kleinunternehmerreglung steuerlich nachteilig einzuschätzen.
Der Kontenrahmen ist ein Verzeichnis aller Konten eines Wirtschaftszweigs. Er dient zur Verbuchung von Einnahmen und Ausgaben in einem vorgegeben Rahmen zur Erstellung von Ergebnisüberschussrechnungen, Jahresabschlüssen (Bilanz & GuV), sowie weiteren steuerrelevanten Abschlüssen.
Die sogenannten Standardkontenrahmen (SKR) werden von DATEV festgelegt und gelten für einen Großteil von Unternehmen.
Zu den gängigen Standardkontenrahmen zählen:
- SKR 03 für alle Branchen (Prozessgliederung)
- SKR 04 für alle Branchen (Abschlussgliederung)
- SKR 14 für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
- SKR 30 für den Einzelhandel
- SKR 49 für Vereine, Stiftungen und gemeinnützige Organisationen
- SKR 70 für Hotels und Gaststätten
- SKR 81 für Ärzte
Die am häufigsten verwendeten Standardkontenrahmen sind die allgemeinen Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04. Sie sind auch für Gründer, Kleinunternehmer und Freiberufler geeignet.
Im VR Smart Guide werden derzeit die Kontenrahmen SKR 03 und SKR 04 angeboten. Diese können Sie in den Einstellungen auswählen.
In einer Liquiditätsentwicklung / Liquiditätsplanung befinden sich alle Zahlungsströme, Einzahlungen und Auszahlungen, eines Unternehmens, bspw. Umsätze oder Warenkäufe. Neben den gegenwärtigen Zahlungsströmen sind auch die zu erwartenden Liquiditätsflüsse zu ergänzen. Im Gegensatz zur Bilanz und GuV geht es hier nur um die tatsächlich anfallenden Einnahmen und Ausgaben. Hierunter fallen bspw. keine Abschreibungen.
Eine gute Liquiditätsplanung hat das Ziel die Zahlungsfähigkeit eines Unternehmens zu überwachen und frühzeitig auf mögliche Liquiditätsengpässe hinzuweisen. Damit ist dieses Instrument für ein Unternehmen elementar wichtig um künftige Investitionsentscheidungen zu treffen.
Begriffe von M-P
Eine Mandantennummer ist eine Identifikationsnummer, die Sie von Ihrem Steuerberater erhalten. Anhand dessen kann Ihr Steuerberater Ihre Dokumenten, Buchungen, etc. besser ablegen und verwalten.
Das MT940 Format (MT=Message Type) entspricht einem Kontoauszug in elektrischer Form. Es beinhaltet alle relevanten Informationen zu getätigten Banktransaktionen im sogenannten SWIFT-Standard für die elektronische Übermittlung von Kontoauszugsdaten.
Mit Hilfe dieses Formats können Sie Ihre Kontoumsätze bei Ihrem Kreditinstitut im Online-Banking schnell und unkompliziert herunterladen und anschließend z.B. an Ihren Steuerberater weiterleiten.
Zudem dient das MT940 Format als Schnittstelle zum Anbinden weiterer Programme wie der Buchhaltung, sodass Sie Ihre Kontodaten ohne manuellen Aufwand einpflegen können.
Multibanking beschreibt die Fähigkeit mehrere Konten und/oder Zahlungsdienstleister (bspw. PayPal) in einer Anwendung anzeigen und verwalten zu können. So können Sie durch Multibanking Ihre Umsätze Ihrer gesamten Geschäftskonten verschiedener Kreditinstitute (bspw. Volksbanken Raiffeisenbanken, Sparkasse, N26) in einer Anwendung überblicken.
Neben Bankkonten klassischer Kreditinstitute können Sie auch Kreditkarten, Depots oder andere Zahlungsdienstleister (bspw. PayPal) in Ihrem Multibanking integrieren.
Sie können unter dem Menüpunkt „Nummernkreise“ für Ihre Angebote, Auftragsbestätigungen, Rechnungen, Lieferschein, Lieferanten, Kunden und Produkte individuelle Nummern angeben. Hierbei können Sie aus den vom VR Smart Guide angebotenen Bausteinen auswählen. Zudem können Sie die Nummern auch alphanumerisch gestalten, indem Sie im Textfeld der jeweiligen Nummern individuelle Ziffern und Buchstaben eingeben. Bitte beachten Sie, dass alle Dokumente ein eindeutig Nummer erhalten müssen. Sie können die Nummernkreise zusammenstellen aus dem fortlaufenden Zähler (zählt immer eins hoch) oder zeitgebundenen Zählern, wie z. B. dem Jahreszähler. Dieser setzt sich immer zum 01. eines Jahres zurück (beginnt wieder beim Startwert). Gleiches gilt für den Monats- oder Tageszähler.
Sofern ein Jahres- oder Monatszähler verwendet wird, müssen die Zeitkomponenten für Jahr (jj oder jjjj), und ggf. Monat (mm) und Tag (tt) enthalten sein, um die Eindeutigkeit zu gewährleisten.
Beispiele:
RE-{jjjj}-{zj} ergibt RE-2022-1 (Fängt im nächsten Jahr automatisch wieder bei 1 an)
RE-{jjjj}-{zj, 4} ergibt RE-2022-0001 (Fängt im nächsten Jahr automatisch wieder bei 1 an)
RE-{jjjj}/{mm}-{zm, 4} ergibt RE-2022/03-0001 (Fängt im nächsten Monat automatisch wieder bei 1 an)
Das Umsatzsteuergesetz schreibt im Grundsatz vor, dass alle Lieferungen oder sonstige Leistungen, die ein Unternehmer, im Inland, gegen Entgelt, im Rahmen seines Unternehmens ausführt, steuerbar sind.
Nur wenn alle Punkte einzeln zutreffen, handelt es sich um einen steuerbaren Umsatz, auf den grundsätzlich die Umsatzsteuer zu berechnen ist.
Trifft einer dieser Punkte nicht zu, handelt es sich um einen nicht steuerbaren Umsatz. Nur ein steuerbarer Umsatz kann im Rahmen des § 4 des Umsatzsteuergesetzes als steuerfreier Umsatz betrachtet werden (innergemeinschaftliche Lieferung, Ausfuhrlieferung, etc.) oder die Umkehr der Steuerschuldnerschaft im Rahmen des § 13b des Umsatzsteuergesetzes kann greifen.
Beispiele für nicht-steuerbare Umsätze:
- Private Verkäufe des Unternehmers
- Schenkungen
- Leistungen eines inländischen Unternehmers im Ausland
Begriffe von Q-T
Unter dem Begriff „Skonto“ versteht man einen zeitbezogenen Preisnachlass auf den gesamten Betrag einer Rechnung. Dieser Preisnachlass (bspw. 2%) kann durch den Rechnungsempfänger gezogen werden, indem er in einer gewissen Frist (bspw. innerhalb 7 Tagen) den kompletten Rechnungsbetrag bezahlt.
Dies hat den Vorteil für den Rechnungssteller, dass er seine Forderung schneller bekommt und andererseits hat der Rechnungsempfänger daraus einen Preisvorteil generiert.
Das Smart Budget besteht aus den Salden Ihrer Bankkonten, den offenen Ausgangs- und Eingangsrechnungen, Ausgaben und Einnahmen aus Verträgen und der darauf basierend ermittelten Umsatzsteuerzahllast bzw. Vorsteuerüberhang.
Wenn Sie mit Ihrer Maus über den „Vorsteuerüberhang“ fahren, wird Ihnen die Berechnung angezeigt.
Die Begriffe Soll-Versteuerung und Ist-Versteuerung beziehen sich auf die Umsatzsteuer bei Einnahmen. Sollversteuerung ist die „Besteuerung nach vereinbarten Entgelten“, Istversteuerung ist die „Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten“. Vereinfacht gesagt fällt bei der Soll-Versteuerung die Umsatzsteuer schon zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung an, bei der Ist-Versteuerung erst beim Geldeingang. Ist-Versteuerung ist daher in der Regel besser für die Liquidität des Unternehmens, weil man die Umsatzsteuer nicht vorlegen muss, wenn man das Geld noch nicht bekommen hat. Sie ist aber an bestimmte Umsatz-/Gewinngrenzen gebunden und muss außerdem explizit beantragt und vom Finanzamt genehmigt werden. Dies wird in der Regel im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung gemacht.
Nach § 1 UStG sind steuerbare Umsätze Lieferungen und Leistungen, die ein Unternehmer im Inland erbringt, auch wenn die Tätigkeiten gesetzlich oder behördlich angeordnet werden. Hierfür fällt grundsätzlich die Umsatzsteuer an.
Nach § 1 Abs.1 Nr. 4 und 5 UStG unterliegt auch die Einfuhr von Waren aus Nicht-EU-Staaten (Einfuhrumsatzsteuer) und der innergemeinschaftliche Erwerb im Inland gegen Entgelt der Umsatzsteuer.
Alle steuerfreien Umsätze eines Unternehmens sind in §4 UStG geregelt. Neben der Ausfuhrlieferung (Lieferung von Waren in ein Drittland) und der innergemeinschaftlichen Lieferung (Lieferung von Waren ins EU-Ausland), gibt es zahlreiche weitere Sonderfälle, in denen keine Umsatzsteuer entsteht. Beispiele:
- Umsätze für die Seeschiffahrt und für die Luftfahrt (§4 Abs.1 Nr. 2 UStG)
- Gewährung und Vermittlung von Krediten (§4 Abs.1 Nr. 8 UStG)
- Leistungen auf Grund eines Versicherungsverhältnisses (§4 Abs.1 Nr. 10 UStG)
- Vermietung und die Verpachtung von Grundstücken (§4 Abs.1 Nr. 12 UStG)
Auf einer Rechnung muss entweder die Steuernummer oder die Steueridentifikationsnummer (Steuer-IdNr.) des leistenden Unternehmers angegeben werden. Die Steuernummer ist die Nummer bei dem deutschen Finanzamt. Die Steuer-IdNr. ist eine internationale Steuernummer, die in jedem Fall bei Geschäften mit dem Ausland verwendet werden muss.
Die Steuernummer bekommt jeder Unternehmer nach der Registrierung bei seinem Finanzamt (Fragebogen zur steuerlichen Erfassung) automatisch zugeteilt. Die Steuer-IdNr. muss entweder in dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung oder später separat beim Bundeszentralamt für Steuern beantragt werden.
Schreibt man Rechnungen lediglich innerhalb Deutschlands, ist es egal, welche der beiden Nummer Sie verwenden.
Steuersätze gibt es in den verschiedenen Besteuerungsarten, wie bspw. Einkommensteuer, Umsatzsteuer, Gewerbesteuer oder Körperschaftsteuer. Innerhalb der Besteuerung gibt es feste oder variable (an Einkommen / Umsatz gekoppelte) Steuersätze, anhand dessen die Steuerschuld für die natürliche Person, die juristische Person oder das Unternehmen bestimmt werden.
Für die Landwirtschaft gibt es eigene Steuersätze. Diese sogenannten Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§24 UStG) betragen 5,5% oder 10,7%. Für ausschließlich forstwirtschaftliche Erzeugnisse fallen 5,5% als Umsatzsteuer an. Hingegen fällt für die übrige Landwirtschaft, z. B. Getreide, Vieh, Fleisch, Milch, Obst, Gemüse, Eier immer 10,7% an.
Es handelt sich hier um eine umsatzsteuerliche pauschalierte Sonderbehandlung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe.
Begriffe von U-Z
Grundsätzlich liegt die Steuerschuld immer bei dem Leistungserbringer bzw. dem Rechnungsersteller. In besonderen Fällen wechselt jedoch die Umsatzsteuerschuld auf den Leistungsempfänger. Diese Fälle sind in §13b UStG beschrieben. Maßgebend ist jedoch, dass ein Unternehmen im EU-Ausland im Inland (Deutschland) eine Leistung für ein anderes Unternehmen erbringt.
Die Leistungen, die §13b UStG entsprechen, sind beispielsweise: Werklieferungen, Bauleistungen, Gebäudereinigungen oder Lieferungen von Edelmetallen
Bei einem solcher Leistungen muss der Leistungserbringer eine Nettorechnung (ohne Umsatzsteuer) ausstellen. Der Rechnungsempfänger wiederum muss eine Umsatzsteuer auf den Gesamtbetrag an das Finanzamt abführen. Bei regelbesteuerten Unternehmern ist diese Umsatzsteuer jedoch gleich wieder als Vorsteuer abzugsfähig (§15 Abs. 1 UStG).
Beispiel: Ein in Österreich ansässiges Unternehmen tätigt diverse Bauleistungen für ein in Deutschland ansässiges Unternehmen. Dadurch greift die Umkehr der Steuerschuld nach §13b UStG, sodass die Umsatzsteuer in Deutschland an das Finanzamt zu entrichten ist. Gleichzeitig kann jedoch die Vorsteuer, in gleicher Höhe der Umsatzsteuer, beim Finanzamt zurückverlangt werden.
Die Umsatzsteuer entsteht bei sämtlichen Lieferungen (Waren) und Leistungen (Dienstleistungen), sowohl für private Verbraucher, als auch für juristische Personen und Unternehmen. Die grundsätzliche Umsatzsteuer beträgt 19%. Es gibt jedoch auch einen ermäßigten Steuersatz von 7%.
Alle Unternehmen, ausgeschlossen Kleinunternehmer, richten bei Ihren Verkäufen von Waren oder Dienstleistungen eine Umsatzsteuer an das Finanzamt ab. Im Gegenzug können Sie jedoch die Umsatzsteuer von eingekauften Waren oder Dienstleistungen von anderen Unternehmen als Vorsteuer geltend machen.
Das Wirtschaftsjahr gibt für ein Unternehmen den Gewinnermittlungszeitraum an, beträgt 12 Monate und geht i. d. R. vom 01.01 bis 31.12 eines Jahres. Ein abweichendes Wirtschaftsjahr gibt es für die Land- und Forstwirtschaft und zwar vom 1. Juli bis zum 30. Juni, sowie für Gewerbebetriebe, wenn diese einen begründeten Antrag beim Finanzamt stellen.
Die Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuer muss jedoch weiterhin für ein Kalenderjahr (01.01 bis 31.12) entrichtet werden. Für Betriebe in der Land- und Forstwirtschaft wird daher für die Ermittlung 50 % des Gewinns des vergangenen und 50% des gegenwärtigen Wirtschaftsjahres angesetzt.
Des Weiteren sind in § 4a EStG Sonderfälle für die Land- und Forstwirtschaft abgebildet, in den abweichende Wirtschaftsjahre gewählt werden können.
Die VR Smart Guide App können Sie mit jedem kompatiblen Smartphone im Apple App Store oder im Google Play Store kostenlos herunterladen. Mithilfe der App können Sie Ihre Eingangsrechnungen mittels der Funktion „Eingangsrechnung fotografieren.
Eine Anleitung bzw. ein Artikel zur VR Smart Guide App finden sie unter: „Wie benutze ich die VR Smart Guide App“.
Eine XRechnung, als Unterform der E-Rechnung ist ein Abrechnungsdokument, welches nach EU-Normen in einem strukturierten Format ausgestellt, elektronisch übermittelt, sowie empfangen wird. Dies ermöglicht eine vollständig automatische und elektronische Verarbeitung ohne Medienbrüche.
Eine XRechnung besteht im Vergleich zu anderen E-Rechnungen (bspw. ZUGFeRD) nur aus der reinen XML-Datei.
Mit der am 27. November 2020 in Kraft getretenen E-Rechnungspflicht sind alle Rechnungssteller verpflichtet, elektronische Rechnungen zu übermitteln, sobald die Rechnung an öffentliche Auftraggeber des Bundes gehen. Darunter fallen beispielsweise Hersteller und Zulieferer von Arbeitsmaterial (Bürobedarf) und Handwerker und Bauunternehmer, die Reparaturen, Sanierungen etc. in öffentlichen Einrichtungen vornehmen. Von der E-Rechnungspflicht werden Direktaufträge bis zu einem Auftragswert in Höhe von 1.000 € ausgenommen (alle weiteren Ausnahmen: § 3 Abs. 3 E-RechV).